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Abschnitt 2 - Zwischenprüfung
§ 6 Ziel und Zeitpunkt
§ 7 Inhalt
§ 8 Prüfungsbereiche
§ 9 Prüfungsbereich Herstellen von Bauteilen
§ 10 Prüfungsbereich Teilbereiche stimmen
Klavier- und Cembalobauerausbildungsverordnung
(Verordnung über die Berufsausbildung zum Klavier- und Cembalobauer und zur Klavier- und Cembalobauerin - KlaCembAusbV)
§ 8 Prüfungsbereiche
Die Zwischenprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:
1.
Herstellen von Bauteilen und
2.
Teilbereiche stimmen.