Der Ausbildungsberuf des Klavier- und Cembalobauers und der Klavier- und Cembalobauerin wird staatlich anerkannt nach

1. § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes und

2. § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe nach Anlage B Abschnitt 1 Nummer 45 „Klavier- und Cembalobauer“ der Handwerksordnung.