Gesetze
Studium
Definitionen
Schemata
Suche
II. - Führung des Handelsregisters
§ 12 Form der Eintragungen
§ 13
§ 14
§ 15 Übersetzungen
§ 16
§ 16a Kennzeichnung bestimmter Eintragungen
§ 17
§ 18
§ 19
§ 19a
§ 20
§ 21 Umschreibung eines Registerblatts
§ 22 Gegenstandslosigkeit aller Eintragungen
Handelsregisterverordnung
(Verordnung über die Einrichtung und Führung des Handelsregisters - HRV)
§ 12 Form der Eintragungen
Die Eintragungen sind deutlich, klar verständlich sowie in der Regel ohne Verweis auf gesetzliche Vorschriften und ohne Abkürzung herzustellen.
Aus dem Register darf nichts durch technische Eingriffe oder sonstige Maßnahmen entfernt werden.