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III. - Verfahren bei Anmeldung, Eintragung und Bekanntmachung
§ 23
§ 24
§ 25
§ 26 Änderung eingetragener Angaben
§ 27 Vornahme der Eintragung, Wortlaut der Bekanntmachung
§ 28 Elektronische Signatur
§ 29
§ 30
§ 30a Ausdrucke
§ 31
§ 32
§ 33
§ 34
§ 34a Veröffentlichungen im Amtsblatt der Europäischen Union
§ 35
§ 36
§ 37 Mitteilungen an andere Stellen
§ 38
§ 38a
Handelsregisterverordnung
(Verordnung über die Einrichtung und Führung des Handelsregisters - HRV)
§ 23
Das Gericht hat dafür Sorge zu tragen, dass die gesetzlich vorgeschriebenen Eintragungen in das Register erfolgen.
Die Stellungnahme der Organe des Handelsstandes gemäß
§ 380 Abs. 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
soll elektronisch eingeholt und übermittelt werden.