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I. - Einrichtung des Handelsregisters, Örtliche und sachliche Zuständigkeit
§ 1 Zuständigkeit des Amtsgerichts
§ 2
§ 3
§ 4
§ 7 Elektronische Führung des Handelsregisters
§ 8 Registerakten
§ 9 Registerordner
§ 10 Einsichtnahme
§ 11
Handelsregisterverordnung
(Verordnung über die Einrichtung und Führung des Handelsregisters - HRV)
§ 1 Zuständigkeit des Amtsgerichts
Soweit nicht nach
§ 376 Abs. 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
etwas Abweichendes geregelt ist, führt jedes Amtsgericht, in dessen Bezirk ein Landgericht seinen Sitz hat, für den Bezirk dieses Landgerichts ein Handelsregister.