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Unterabschnitt 2 - Besondere Geschäftswertvorschriften

  • § 63 Betreuungssachen und betreuungsgerichtliche Zuweisungssachen
  • § 64 Nachlasspflegschaften und Gesamtgutsverwaltung
  • § 65 Ernennung und Entlassung von Testamentsvollstreckern
  • § 66 (weggefallen)
  • § 67 Bestimmte unternehmensrechtliche Verfahren und bestimmte Vereins- und Stiftungssachen
  • § 68 Verhandlung über Dispache
  • § 69 Eintragungen im Grundbuch, Schiffs- oder Schiffsbauregister
  • § 70 Gemeinschaften zur gesamten Hand
  • § 71 Nachträgliche Erteilung eines Hypotheken-, Grundschuld- oder Rentenschuldbriefs
  • § 72 Gerichtliche Entscheidung über die abschließenden Feststellungen der Sonderprüfer
  • § 73 Ausschlussverfahren nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz
  • § 74 Verfahren nach dem Spruchverfahrensgesetz
  • § 75 Gerichtliche Entscheidung über die Zusammensetzung des Aufsichtsrats
  • § 76 Bestimmte Verfahren vor dem Landwirtschaftsgericht
Gerichts- und Notarkostengesetz
(Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare - GNotKG)

§ 73 Ausschlussverfahren nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz

Geschäftswert im Verfahren über den Ausschluss von Aktionären nach den §§ 39a und 39b des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes ist der Betrag, der dem Wert aller Aktien entspricht, auf die sich der Ausschluss bezieht; der Geschäftswert beträgt mindestens 200 000 Euro und höchstens 7,5 Millionen Euro.

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