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Unterabschnitt 2 - Besondere Geschäftswertvorschriften

  • § 63 Betreuungssachen und betreuungsgerichtliche Zuweisungssachen
  • § 64 Nachlasspflegschaften und Gesamtgutsverwaltung
  • § 65 Ernennung und Entlassung von Testamentsvollstreckern
  • § 66 (weggefallen)
  • § 67 Bestimmte unternehmensrechtliche Verfahren und bestimmte Vereins- und Stiftungssachen
  • § 68 Verhandlung über Dispache
  • § 69 Eintragungen im Grundbuch, Schiffs- oder Schiffsbauregister
  • § 70 Gemeinschaften zur gesamten Hand
  • § 71 Nachträgliche Erteilung eines Hypotheken-, Grundschuld- oder Rentenschuldbriefs
  • § 72 Gerichtliche Entscheidung über die abschließenden Feststellungen der Sonderprüfer
  • § 73 Ausschlussverfahren nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz
  • § 74 Verfahren nach dem Spruchverfahrensgesetz
  • § 75 Gerichtliche Entscheidung über die Zusammensetzung des Aufsichtsrats
  • § 76 Bestimmte Verfahren vor dem Landwirtschaftsgericht
Gerichts- und Notarkostengesetz
(Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare - GNotKG)

§ 65 Ernennung und Entlassung von Testamentsvollstreckern

Der Geschäftswert für das Verfahren über die Ernennung oder Entlassung eines Testamentsvollstreckers beträgt jeweils 10 Prozent des Werts des Nachlasses im Zeitpunkt des Erbfalls, wobei Nachlassverbindlichkeiten nicht abgezogen werden; § 40 Absatz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.

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