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Unterabschnitt 2 - Besondere Geschäftswertvorschriften

  • § 63 Betreuungssachen und betreuungsgerichtliche Zuweisungssachen
  • § 64 Nachlasspflegschaften und Gesamtgutsverwaltung
  • § 65 Ernennung und Entlassung von Testamentsvollstreckern
  • § 66 (weggefallen)
  • § 67 Bestimmte unternehmensrechtliche Verfahren und bestimmte Vereins- und Stiftungssachen
  • § 68 Verhandlung über Dispache
  • § 69 Eintragungen im Grundbuch, Schiffs- oder Schiffsbauregister
  • § 70 Gemeinschaften zur gesamten Hand
  • § 71 Nachträgliche Erteilung eines Hypotheken-, Grundschuld- oder Rentenschuldbriefs
  • § 72 Gerichtliche Entscheidung über die abschließenden Feststellungen der Sonderprüfer
  • § 73 Ausschlussverfahren nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz
  • § 74 Verfahren nach dem Spruchverfahrensgesetz
  • § 75 Gerichtliche Entscheidung über die Zusammensetzung des Aufsichtsrats
  • § 76 Bestimmte Verfahren vor dem Landwirtschaftsgericht
Gerichts- und Notarkostengesetz
(Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare - GNotKG)

§ 71 Nachträgliche Erteilung eines Hypotheken-, Grundschuld- oder Rentenschuldbriefs

(1) Bei der nachträglichen Erteilung eines Hypotheken-, Grundschuld- oder Rentenschuldbriefs ist Geschäftswert der für die Eintragung des Rechts maßgebende Wert.

(2) Für die nachträgliche Gesamtbrieferteilung gilt § 44 Absatz 1 entsprechend.

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