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Abschnitt 3 - Vertretung und Geschäftsführung

  • § 35 Vertretung der Gesellschaft
  • § 35a Angaben auf Geschäftsbriefen
  • § 36 Zielgrößen und Fristen zur gleichberechtigten Teilhabe von Frauen und Männern
  • § 37 Beschränkungen der Vertretungsbefugnis
  • § 38 Widerruf der Bestellung
  • § 39 Anmeldung der Geschäftsführer
  • § 40 Liste der Gesellschafter, Verordnungsermächtigung
  • § 41 Buchführung
  • § 42 Bilanz
  • § 42a Vorlage des Jahresabschlusses und des Lageberichts
  • § 43 Haftung der Geschäftsführer
  • § 43a Kreditgewährung aus Gesellschaftsvermögen
  • § 44 Stellvertreter von Geschäftsführern
  • § 45 Rechte der Gesellschafter
  • § 46 Aufgabenkreis der Gesellschafter
  • § 47 Abstimmung
  • § 48 Gesellschafterversammlung
  • § 49 Einberufung der Versammlung
  • § 50 Minderheitsrechte
  • § 51 Form der Einberufung
  • § 51a Auskunfts- und Einsichtsrecht
  • § 51b Gerichtliche Entscheidung über das Auskunfts- und Einsichtsrecht
  • § 52 Aufsichtsrat
Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG)

§ 49 Einberufung der Versammlung

(1) Die Versammlung der Gesellschafter wird durch die Geschäftsführer berufen.

(2) Sie ist außer den ausdrücklich bestimmten Fällen zu berufen, wenn es im Interesse der Gesellschaft erforderlich erscheint.

(3) Insbesondere muß die Versammlung unverzüglich berufen werden, wenn aus der Jahresbilanz oder aus einer im Laufe des Geschäftsjahres aufgestellten Bilanz sich ergibt, daß die Hälfte des Stammkapitals verloren ist.

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