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Abschnitt 3 - Vertretung und Geschäftsführung

  • § 35 Vertretung der Gesellschaft
  • § 35a Angaben auf Geschäftsbriefen
  • § 36 Zielgrößen und Fristen zur gleichberechtigten Teilhabe von Frauen und Männern
  • § 37 Beschränkungen der Vertretungsbefugnis
  • § 38 Widerruf der Bestellung
  • § 39 Anmeldung der Geschäftsführer
  • § 40 Liste der Gesellschafter, Verordnungsermächtigung
  • § 41 Buchführung
  • § 42 Bilanz
  • § 42a Vorlage des Jahresabschlusses und des Lageberichts
  • § 43 Haftung der Geschäftsführer
  • § 43a Kreditgewährung aus Gesellschaftsvermögen
  • § 44 Stellvertreter von Geschäftsführern
  • § 45 Rechte der Gesellschafter
  • § 46 Aufgabenkreis der Gesellschafter
  • § 47 Abstimmung
  • § 48 Gesellschafterversammlung
  • § 49 Einberufung der Versammlung
  • § 50 Minderheitsrechte
  • § 51 Form der Einberufung
  • § 51a Auskunfts- und Einsichtsrecht
  • § 51b Gerichtliche Entscheidung über das Auskunfts- und Einsichtsrecht
  • § 52 Aufsichtsrat
Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG)

§ 43a Kreditgewährung aus Gesellschaftsvermögen

Den Geschäftsführern, anderen gesetzlichen Vertretern, Prokuristen oder zum gesamten Geschäftsbetrieb ermächtigten Handlungsbevollmächtigten darf Kredit nicht aus dem zur Erhaltung des Stammkapitals erforderlichen Vermögen der Gesellschaft gewährt werden. Ein entgegen Satz 1 gewährter Kredit ist ohne Rücksicht auf entgegenstehende Vereinbarungen sofort zurückzugewähren.

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