(1) Der FMSA obliegen folgende Aufgaben:

    1. die Verwaltung des Fonds nach § 1 Absatz 1 Satz 1 der Finanzmarktstabilisierungsfonds-Verordnung sowie die Errichtung und Überwachung von Abwicklungsanstalten und die Entscheidung über Maßnahmen nach dem Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetz, soweit über diese nicht der Lenkungsausschuss nach § 4 Absatz 1 Satz 2 des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes oder das Bundesministerium der Finanzen entscheiden,

    2. die Verwaltung des Restrukturierungsfonds nach den §§ 11 bis 12j des Restrukturierungsfondsgesetzes und die Entscheidung über Maßnahmen nach dem Restrukturierungsfondsgesetz sowie

    3. die Aufgaben als nationale Abwicklungsbehörde nach § 3 Absatz 1 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes, insbesondere die Erstellung und Aktualisierung von Abwicklungsplänen, die Beseitigung von Abwicklungshindernissen und die Durchführung von Abwicklungsmaßnahmen betreffend Institute im Sinne des § 1 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes sowie die weiteren Aufgaben nach dem Sanierungs- und Abwicklungsgesetz und der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. L 225 vom 30.7.2014, S. 1, L 101 vom 18.4.2015, S. 62) in der jeweils geltenden Fassung.

Ferner nimmt die FMSA die ihr nach dem Kreditinstitute-Reorganisationsgesetz, dem Kreditwesengesetz sowie dem Finanzmarktstabilisierungsbeschleunigungsgesetz zugewiesenen Aufgaben wahr.

(2) Die FMSA richtet die zur Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlichen Geschäftsbereiche ein. Die Geschäftsbereiche können aus Referaten bestehen, die Abteilungen zugeordnet werden können. Darüber hinaus können Arbeitseinheiten für referats- und geschäftsbereichsübergreifende Aufgaben gebildet werden.

(3) Die gesetzlichen Aufgaben der FMSA sollen von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der FMSA wahrgenommen werden. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der FMSA im Sinne dieser Satzung sind die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der FMSA und die der FMSA zugewiesenen Beamtinnen und Beamten sowie die der FMSA zugewiesenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.

(4) Bei der Vergabe von Aufträgen an Dritte sind die für die öffentliche Auftragsvergabe geltenden Vorschriften einzuhalten.

(5) Bei der Aktenführung der FMSA ist die Registraturrichtlinie für das Bearbeiten und Verwalten von Schriftgut in Bundesministerien entsprechend anzuwenden.

(6) Die Aufbauorganisation der FMSA sowie deren Änderungen werden mit vorheriger Zustimmung (Einwilligung) des Bundesministeriums der Finanzen festgelegt.