(1) Die Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung ist eine bundesunmittelbare rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen.

(2) Die Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung kann im Geschäftsverkehr als „FMSA“ bezeichnet werden. Ferner kann sie unter der Bezeichnung Finanzmarktstabilisierungsfonds (FMS) – Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung – handeln, soweit sie Aufgaben im Namen des nach § 1 des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes errichteten Finanzmarktstabilisierungsfonds (Fonds) wahrnimmt. Sie kann unter der Bezeichnung „Restrukturierungsfonds – Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung“ handeln, soweit sie Aufgaben im Namen des nach § 1 des Restrukturierungsfondsgesetzes errichteten Restrukturierungsfonds (Restrukturierungsfonds) wahrnimmt.