(1) Abwicklungsbehörde ist die Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung.
(2) Die Abwicklungsbehörde hat sich mit der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht regelmäßig abzustimmen, insbesondere im Hinblick auf 1. Angelegenheiten der internationalen Zusammenarbeit und 2. die Vorbereitung der Eingliederung der Abwicklungsbehörde als Anstalt in der Anstalt in die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht.
(3) Aufsichtsbehörde ist die Aufsichtsbehörde im Sinne des § 1 Absatz 5 des Kreditwesengesetzes.
(4) Die Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung und die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht arbeiten nach Maßgabe dieses Gesetzes zusammen. Unbeschadet weiterer gesetzlicher Maßgaben kann die Zusammenarbeit nach Satz 1 durch Vereinbarungen zwischen der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung und der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht näher ausgestaltet und präzisiert werden. Zudem können in den Vereinbarungen die für die Zusammenarbeit erforderlichen Prozesse konkret ausgestaltet werden. Die Vereinbarungen bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums der Finanzen.