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Erster Abschnitt - Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland

  • § 1 Allgemeine Wahlrechtsgrundsätze
  • § 2 Wahlsystem, Sitzverteilung
  • § 3 Gliederung des Wahlgebietes
  • § 4 Geltung des Bundeswahlgesetzes
  • § 5 Wahlorgane
  • § 6 Wahlrecht, Ausübung des Wahlrechts
  • § 6a Ausschluß vom Wahlrecht
  • § 6b Wählbarkeit
  • § 6c Verbot der mehrfachen Bewerbung zur Wahl
  • § 7 Wahltag
  • § 8 Wahlvorschlagsrecht
  • § 9 Inhalt und Form der Wahlvorschläge
  • § 10 Aufstellung der Wahlvorschläge
  • § 11 Einreichung der Wahlvorschläge, Erklärung über die Verbindung von Listen für einzelne Länder
  • § 12 Änderung und Zurücknahme von Wahlvorschlägen
  • § 13 Beseitigung von Mängeln
  • § 14 Zulassung der Wahlvorschläge, Entscheidung über die Verbindung von Listen für einzelne Länder
  • § 15 Stimmzettel
  • § 16 Stimmabgabe
  • § 17 Wahlgeräte
  • § 18 Feststellung des Wahlergebnisses
  • § 19 Benachrichtigung der gewählten Bewerber
  • § 20 Unterrichtung über das Wahlergebnis
Europawahlgesetz
(Gesetz über die Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland - EuWG)

§ 1 Allgemeine Wahlrechtsgrundsätze

Auf die Bundesrepublik Deutschland entfallen 96 Abgeordnete des Europäischen Parlaments. Sie werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl für fünf Jahre gewählt.

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