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Erster Abschnitt - Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland

  • § 1 Allgemeine Wahlrechtsgrundsätze
  • § 2 Wahlsystem, Sitzverteilung
  • § 3 Gliederung des Wahlgebietes
  • § 4 Geltung des Bundeswahlgesetzes
  • § 5 Wahlorgane
  • § 6 Wahlrecht, Ausübung des Wahlrechts
  • § 6a Ausschluß vom Wahlrecht
  • § 6b Wählbarkeit
  • § 6c Verbot der mehrfachen Bewerbung zur Wahl
  • § 7 Wahltag
  • § 8 Wahlvorschlagsrecht
  • § 9 Inhalt und Form der Wahlvorschläge
  • § 10 Aufstellung der Wahlvorschläge
  • § 11 Einreichung der Wahlvorschläge, Erklärung über die Verbindung von Listen für einzelne Länder
  • § 12 Änderung und Zurücknahme von Wahlvorschlägen
  • § 13 Beseitigung von Mängeln
  • § 14 Zulassung der Wahlvorschläge, Entscheidung über die Verbindung von Listen für einzelne Länder
  • § 15 Stimmzettel
  • § 16 Stimmabgabe
  • § 17 Wahlgeräte
  • § 18 Feststellung des Wahlergebnisses
  • § 19 Benachrichtigung der gewählten Bewerber
  • § 20 Unterrichtung über das Wahlergebnis
Europawahlgesetz
(Gesetz über die Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland - EuWG)

§ 17 Wahlgeräte

Zur Erleichterung der Abgabe und Zählung der Stimmen können an Stelle von Stimmzetteln und Wahlurnen Wahlgeräte benutzt werden, deren Bauart und Verwendung nach der Bundeswahlgeräteverordnung durch das Bundesministerium des Innern zugelassen ist.

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