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Zweiter Abschnitt - Durchführung der Wahl zum Bundestag und zum Europäischen Parlament mit Wahlgeräten

  • § 5 Geltung der Bundeswahlordnung und der Europawahlordnung
  • § 6 Wahlbekanntmachung der Gemeindebehörden
  • § 7 Überprüfung der Wahlgeräte und Einweisung der Wahlvorsteher
  • § 8 Ausstattung des Wahlvorstandes
  • § 9 Wahlzelle
  • § 10 Eröffnung der Wahlhandlung
  • § 11 Stimmabgabe und Vermerk über Stimmabgabe
  • § 12 Schluß der Wahlhandlung
  • § 13 Zählung der Wähler
  • § 14 Zählung der Stimmen
  • § 15 Wahlniederschrift
  • § 16 Übergabe und Verwahrung der Wahlunterlagen und der Wahlgeräte
  • § 17 Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlkreis
  • § 18 Übergangsbestimmung
  • § 19
  • § 20 Inkrafttreten
Bundeswahlgeräteverordnung
(Verordnung über den Einsatz von Wahlgeräten bei Wahlen zum Deutschen Bundestag und der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland - BWahlGV)

§ 9 Wahlzelle

(1) Jedes Wahlgerät ist in der Wahlzelle so aufzustellen, daß jeder Wähler seine Stimmen unbeobachtet abgeben kann.

(2) Die gerätespezifische Darstellung der Wahlvorschläge bei Bundestagswahlen ist so anzuordnen, daß sich die Wahlvorschläge für die Erststimmen vom Wähler aus gesehen links oder oben befinden.

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