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Zweiter Abschnitt - Durchführung der Wahl zum Bundestag und zum Europäischen Parlament mit Wahlgeräten

  • § 5 Geltung der Bundeswahlordnung und der Europawahlordnung
  • § 6 Wahlbekanntmachung der Gemeindebehörden
  • § 7 Überprüfung der Wahlgeräte und Einweisung der Wahlvorsteher
  • § 8 Ausstattung des Wahlvorstandes
  • § 9 Wahlzelle
  • § 10 Eröffnung der Wahlhandlung
  • § 11 Stimmabgabe und Vermerk über Stimmabgabe
  • § 12 Schluß der Wahlhandlung
  • § 13 Zählung der Wähler
  • § 14 Zählung der Stimmen
  • § 15 Wahlniederschrift
  • § 16 Übergabe und Verwahrung der Wahlunterlagen und der Wahlgeräte
  • § 17 Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlkreis
  • § 18 Übergangsbestimmung
  • § 19
  • § 20 Inkrafttreten
Bundeswahlgeräteverordnung
(Verordnung über den Einsatz von Wahlgeräten bei Wahlen zum Deutschen Bundestag und der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland - BWahlGV)

§ 20 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

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