(1) Über die Wahlhandlung, die Ermittlung und die Feststellung des Wahlergebnisses ist vom Schriftführer eine Wahlniederschrift nach dem Muster der Anlage 2 oder 3 zu erstellen. Die Niederschrift ist von den Mitgliedern des Wahlvorstandes zu genehmigen und von ihnen zu unterschreiben. Verweigert ein Mitglied des Wahlvorstandes die Unterschrift, so ist der Grund hierfür in der Wahlniederschrift zu vermerken. Beschlüsse nach § 11 Abs. 5 und nach § 56 Abs. 7 der Bundeswahlordnung oder § 49 Abs. 7 der Europawahlordnung sowie Beschlüsse über Anstände bei der Wahlhandlung und bei der Ermittlung des Wahlergebnisses sind in der Wahlniederschrift zu vermerken. Der Wahlniederschrift sind beizufügen:

(2) Wird die Wahl mit Stimmzetteln fortgesetzt (§ 11 Abs. 5), so ist hierüber eine besondere Wahlniederschrift nach dem Muster der Anlage 28 der Bundeswahlordnung oder Anlage 25 der Europawahlordnung aufzunehmen. Die Wahlniederschrift nach Absatz 1 ist nach Schluß der Wahlhandlung abzuschließen; ihr Ergebnis ist in die Wahlniederschrift nach Satz 1 zu übernehmen.

(3) Nach Ermittlung des Wahlergebnisses ist jedes Wahlgerät zu schließen und zu versiegeln. Bei Geräten oder bei herausnehmbaren Stimmenspeichern, bei denen eine Entsperrung in geschlossenem Zustand nicht möglich ist, genügt die Versiegelung und Kennzeichnung des Behältnisses, in dem sich die Schlüssel oder Stimmenspeicher befinden.