(1) Die Fahrzeit und Fahrleistung sowie die Streckenfahrten sind durch ein geprüftes Schifferdienstbuch nach Maßgabe des § 3.09 Nummer 1 der Schiffspersonalverordnung für den Rhein nachzuweisen. Soweit ein Bewerber ein Schifferdienstbuch nach anderen Vorschriften nicht besitzen muß, kann er die Fahrzeit und die Streckenfahrten auch durch eine andere amtliche Urkunde seines Wohnsitzstaates nachweisen, die mindestens folgende Angaben enthält:

    1. Art, Größe, Anzahl der Fahrgäste, Name und Antriebsleistung der Fahrzeuge, auf denen er gefahren ist,

    2. Namen der Schiffsführer,

    3. Zeitpunkt des Beginns und des Endes der Fahrten,

    4. Art der Beschäftigung,

    5. befahrene Strecken (genaue Bezeichnung mit Anfangs- und Endpunkten).

Die Fahrzeit auf See ist durch ein Seefahrtbuch nachzuweisen.

(2) Die Fahrzeit kann auch durch ein Befähigungszeugnis nach § 19 Abs. 3 in dem Umfang nachgewiesen werden, wie sie für die Erteilung dieses Zeugnisses bereits nachgewiesen worden ist.

(3) Soll die Zeit des Besuchs einer Schifferberufsschule auf die Fahrzeit angerechnet werden, muß das Zeugnis dieser Schule vorgelegt werden.

(4) (weggefallen)