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Abschnitt 3 - Abschlussprüfung

  • § 12 Ziel und Zeitpunkt
  • § 13 Inhalt
  • § 14 Prüfungsbereiche
  • § 15 Prüfungsbereich Betonfertigteilherstellung
  • § 16 Prüfungsbereich Betontechnologie und Oberflächengestaltung
  • § 17 Prüfungsbereich Betonfertigteile
  • § 18 Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
  • § 19 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung
Betonfertigteilbauerausbildungsverordnung
(Verordnung über die Berufsausbildung zum Betonfertigteilbauer und zur Betonfertigteilbauerin - BetonFBAusbV)

§ 12 Ziel und Zeitpunkt

(1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat.

(2) Die Abschlussprüfung soll am Ende der Berufsausbildung durchgeführt werden.

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