(1) Im Prüfungsbereich Herstellen und Prüfen von Beton soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

    1. technische Unterlagen anzuwenden,

    2. Arbeitsabläufe zu planen,

    3. Mengen- und Mischungsberechnungen durchzuführen,

    4. Gesteinskörnungen, Zementarten, Zusatzmittel und Zusatzstoffe zu erläutern und

    5. Betonprüfungen zu beschreiben.

(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.