(1) Im Prüfungsbereich Betontechnologie und Oberflächengestaltung soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

    1. Mengen- und Mischungsberechnungen durchzuführen,

    2. Gesteinskörnungen, Zementarten, Zusatzmittel und Zusatzstoffe zu erläutern,

    3. Betone mit besonderen Eigenschaften und Sonderbetone zu erläutern,

    4. Betonprüfungen zu beschreiben und

    5. Oberflächenbearbeitung und -gestaltung zu beschreiben.

(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.