• Gesetze
  • Studium
    • Definitionen
    • Schemata
  • Suche

Unterabschnitt 1 - Allgemeine Pflichten und Rechte

  • § 60 Grundpflichten
  • § 61 Wahrnehmung der Aufgaben, Verhalten
  • § 62 Folgepflicht
  • § 63 Verantwortung für die Rechtmäßigkeit
  • § 64 Eidespflicht, Eidesformel
  • § 65 Befreiung von Amtshandlungen
  • § 66 Verbot der Führung der Dienstgeschäfte
  • § 67 Verschwiegenheitspflicht
  • § 68 Versagung der Aussagegenehmigung
  • § 69 Gutachtenerstattung
  • § 70 Auskünfte an die Medien
  • § 71 Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen
  • § 72 Wahl der Wohnung
  • § 73 Aufenthaltspflicht
  • § 74 Dienstkleidung
  • § 75 Pflicht zum Schadensersatz
  • § 76 Übergang eines Schadensersatzanspruchs gegen Dritte
  • § 77 Nichterfüllung von Pflichten
  • § 78 Fürsorgepflicht des Dienstherrn
  • § 78a Zahlung durch den Dienstherrn bei Schmerzensgeldansprüchen
  • § 79 Mutterschutz, Elternzeit und Jugendarbeitsschutz
  • § 80 Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen
  • § 81 Reisekosten
  • § 82 Umzugskosten
  • § 83 Trennungsgeld
  • § 84 Jubiläumszuwendung
  • § 84a Rückforderung zu viel gezahlter Geldleistungen
  • § 85 Dienstzeugnis
  • § 86 Amtsbezeichnungen
Bundesbeamtengesetz (BBG)

§ 85 Dienstzeugnis

Beamtinnen und Beamten wird auf Antrag ein Dienstzeugnis über Art und Dauer der von ihnen wahrgenommenen Ämter erteilt, wenn sie daran ein berechtigtes Interesse haben oder das Beamtenverhältnis beendet ist. Das Dienstzeugnis muss auf Verlangen auch über die ausgeübte Tätigkeit und die erbrachten Leistungen Auskunft geben.

© 2025

Impressum Datenschutz
  • Facebook
  • Blog
  • Twitter
Schreibt uns: info@elchwinkel.de