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Unterabschnitt 1 - Allgemeine Pflichten und Rechte

  • § 60 Grundpflichten
  • § 61 Wahrnehmung der Aufgaben, Verhalten
  • § 62 Folgepflicht
  • § 63 Verantwortung für die Rechtmäßigkeit
  • § 64 Eidespflicht, Eidesformel
  • § 65 Befreiung von Amtshandlungen
  • § 66 Verbot der Führung der Dienstgeschäfte
  • § 67 Verschwiegenheitspflicht
  • § 68 Versagung der Aussagegenehmigung
  • § 69 Gutachtenerstattung
  • § 70 Auskünfte an die Medien
  • § 71 Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen
  • § 72 Wahl der Wohnung
  • § 73 Aufenthaltspflicht
  • § 74 Dienstkleidung
  • § 75 Pflicht zum Schadensersatz
  • § 76 Übergang eines Schadensersatzanspruchs gegen Dritte
  • § 77 Nichterfüllung von Pflichten
  • § 78 Fürsorgepflicht des Dienstherrn
  • § 78a Zahlung durch den Dienstherrn bei Schmerzensgeldansprüchen
  • § 79 Mutterschutz, Elternzeit und Jugendarbeitsschutz
  • § 80 Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen
  • § 81 Reisekosten
  • § 82 Umzugskosten
  • § 83 Trennungsgeld
  • § 84 Jubiläumszuwendung
  • § 84a Rückforderung zu viel gezahlter Geldleistungen
  • § 85 Dienstzeugnis
  • § 86 Amtsbezeichnungen
Bundesbeamtengesetz (BBG)

§ 78 Fürsorgepflicht des Dienstherrn

Der Dienstherr hat im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl der Beamtinnen und Beamten und ihrer Familien, auch für die Zeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, zu sorgen. Er schützt die Beamtinnen und Beamten bei ihrer amtlichen Tätigkeit und in ihrer Stellung.

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