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Neunter Abschnitt - Übergangsregelungen

  • § 35 Übergangsregelung zum Elften Änderungsgesetz
  • § 35a Übergangsregelungen zum Neunzehnten Änderungsgesetz
  • § 35b Übergangsregelungen zum Siebenundzwanzigsten Änderungsgesetz
  • § 35c Übergangsregelungen zum Dreißigsten Änderungsgesetz
  • § 36 Übergangsregelung für die Angehörigen des öffentlichen Dienstes
  • § 37 Versorgung vor 1968 ausgeschiedener Mitglieder
  • § 38 Versorgung für Zeiten vor Inkrafttreten dieses Gesetzes
  • § 38a
  • § 38b Hinterbliebenenversorgung bei Tod während der Mitgliedschaft im Bundestag
  • § 39 Anrechnung früherer Versorgungsbezüge
  • § 40 Gekürzte Versorgungsabfindung
  • § 41 Fortsetzung der Todesfallversicherung
  • § 42 Umwandlung oder Auflösung der Todesfallversicherung
  • § 43 Weiterzahlung des Übergangsgeldes
  • § 44 Anrechnung von Zeiten für das Übergangsgeld
Abgeordnetengesetz
(Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestages - AbgG)

§ 41 Fortsetzung der Todesfallversicherung

Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehende Todesfallversicherung wird mit der Maßgabe fortgesetzt, daß die zu zahlende Altersentschädigung und das Witwengeld entsprechend der Zahl und der Höhe der seit dem 1. Januar 1968 geleisteten monatlichen Beiträge der Versicherungsnehmerin zu der Todesfallversicherung gekürzt werden.

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