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Neunter Abschnitt - Übergangsregelungen

  • § 35 Übergangsregelung zum Elften Änderungsgesetz
  • § 35a Übergangsregelungen zum Neunzehnten Änderungsgesetz
  • § 35b Übergangsregelungen zum Siebenundzwanzigsten Änderungsgesetz
  • § 35c Übergangsregelungen zum Dreißigsten Änderungsgesetz
  • § 36 Übergangsregelung für die Angehörigen des öffentlichen Dienstes
  • § 37 Versorgung vor 1968 ausgeschiedener Mitglieder
  • § 38 Versorgung für Zeiten vor Inkrafttreten dieses Gesetzes
  • § 38a
  • § 38b Hinterbliebenenversorgung bei Tod während der Mitgliedschaft im Bundestag
  • § 39 Anrechnung früherer Versorgungsbezüge
  • § 40 Gekürzte Versorgungsabfindung
  • § 41 Fortsetzung der Todesfallversicherung
  • § 42 Umwandlung oder Auflösung der Todesfallversicherung
  • § 43 Weiterzahlung des Übergangsgeldes
  • § 44 Anrechnung von Zeiten für das Übergangsgeld
Abgeordnetengesetz
(Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestages - AbgG)

§ 39 Anrechnung früherer Versorgungsbezüge

(1) Versorgungsbezüge nach dem Diätengesetz 1968 werden gemäß § 10 Diätengesetz 1968 nicht in die Anrechnung nach § 29 Abs. 3 und 4 einbezogen.

(2) Versorgungsbezüge nach dem Diätengesetz 1968 werden neben einer Entschädigung oder einer Versorgung aus der Mitgliedschaft in einem Landtag (§ 29 Abs. 5 und 6) nur mit dem Teil in die Anrechnung einbezogen, der nicht auf eigenen Beiträgen beruht. Angerechnete Zeiten nach § 21 des Diätengesetzes 1968 gelten als Beitragszeiten.

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