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Neunter Abschnitt - Übergangsregelungen

  • § 35 Übergangsregelung zum Elften Änderungsgesetz
  • § 35a Übergangsregelungen zum Neunzehnten Änderungsgesetz
  • § 35b Übergangsregelungen zum Siebenundzwanzigsten Änderungsgesetz
  • § 35c Übergangsregelungen zum Dreißigsten Änderungsgesetz
  • § 36 Übergangsregelung für die Angehörigen des öffentlichen Dienstes
  • § 37 Versorgung vor 1968 ausgeschiedener Mitglieder
  • § 38 Versorgung für Zeiten vor Inkrafttreten dieses Gesetzes
  • § 38a
  • § 38b Hinterbliebenenversorgung bei Tod während der Mitgliedschaft im Bundestag
  • § 39 Anrechnung früherer Versorgungsbezüge
  • § 40 Gekürzte Versorgungsabfindung
  • § 41 Fortsetzung der Todesfallversicherung
  • § 42 Umwandlung oder Auflösung der Todesfallversicherung
  • § 43 Weiterzahlung des Übergangsgeldes
  • § 44 Anrechnung von Zeiten für das Übergangsgeld
Abgeordnetengesetz
(Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestages - AbgG)

§ 40 Gekürzte Versorgungsabfindung

Für Zeiten der Mitgliedschaft unter der Geltung des Diätengesetzes 1968 wird die halbe Versorgungsabfindung nach § 23 gezahlt. In diesem Fall werden eigene Beiträge zur Versicherung nach § 4 des Diätengesetzes 1968 auf Antrag erstattet.

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