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Relevante Rechtsnormen

  • § 315c StGB - Gefährdung des Straßenverkehrs
  • § 316 StGB - Trunkenheit im Verkehr

Relevante Schemata

  • Schema zur Trunkenheit im Verkehr, § 316 StGB

Führen eines Fahrzeugs

Führen eines Fahrzeugs mein das Ausführen der Bedienungsvorgänge unter eigener Verantwortung, das Anlassen des Motors allein reicht nicht.1BGHSt 35, 392.

Quellen:

[1] BGHSt 35, 392.

Weitere Definitionen

  • Fremdes Vermögen i.S.v. § 266 StGB
  • Fremdheit der Sache
  • Führen eines Fahrzeugs
  • Führer eines Kraftfahrzeugs
  • Funktionelle Tatherrschaft

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