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Relevante Rechtsnormen

  • § 316a StGB - Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer
  • § 315c StGB - Gefährdung des Straßenverkehrs

Relevante Schemata

  • Schema zum räuberischen Angriff auf Kraftfahrer, § 316a StGB

Führer eines Kraftfahrzeugs

Führer eines Kraftfahrzeugs ist, wer sich selbst mindestens eines Teils der wesentlichen Einrichtungen des Fahrzeugs bedient, die für seine Fortbewegung bestimmt sind. Er muss die Antriebskräfte des Fahrzeugs in Allein- oder Mitverantwortung in Bewegung setzen.

1Beck'scher Onlinekommentar-StGB, § 316a StGB, Rdn. 11; BGHSt 35, 390, 393.

Quellen:

[1] Beck'scher Onlinekommentar-StGB, § 316a StGB, Rdn. 11; BGHSt 35, 390, 393.

Weitere Definitionen

  • Fremdheit der Sache
  • Führen eines Fahrzeugs
  • Führer eines Kraftfahrzeugs
  • Funktionelle Tatherrschaft
  • Furcht i.S.d. § 33 StGB

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