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  • § 266 StGB - Untreue

Fremdes Vermögen i.S.v. § 266 StGB

Unter dem Vermögen ist die Summe aller geldwerten Güter nach Abzug der Verbindlichkeiten zu verstehen. Dabei ist es fremd, wenn es nach materiellem Recht einem anderen als dem Täter zuzuordnen ist.1RGSt 44, 230, 233; BGHSt 16, 220, 221; BGHSt 1, 186, 187. 

Quellen:

[1] RGSt 44, 230, 233; BGHSt 16, 220, 221; BGHSt 1, 186, 187. 

Weitere Definitionen

  • Förderungstheorie 
  • Freiheitsberaubung in sonstiger Weise
  • Fremdes Vermögen i.S.v. § 266 StGB
  • Fremdheit der Sache
  • Führen eines Fahrzeugs

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