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Relevante Schemata

  • Schema zum Hausfriedensbruch, § 123 StGB

Relevante Rechtsnormen

  • § 123 StGB - Hausfriedensbruch

Wohnung i.S.d. § 123 StGB

Eine Wohnung besteht aus wenigstens einem Zimmer, das zum Privataufenthalt – nicht notwendig zum Schlafen – genutzt wird. Entsprechend dem primären materiellen Schutzzweck muss sie gegenüber Dritten eine räumlich abgetrennte Privatsphäre sichern, sodass leerstehende Wohnungen nicht gemeint sind. 1RGSt 12, 132; OLG Hamburg NStZ 2007, 38.

Quellen:

[1] RGSt 12, 132; OLG Hamburg NStZ 2007, 38.

Weitere Definitionen

  • Wille zur Gefahrenabwehr, § 34 StGB
  • Wirtschaftlicher Vermögensbegriff
  • Wohnung i.S.d. § 123 StGB
  • Wohnung i.S.v. § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB
  • Zerstören durch Brandlegung

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