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Relevante Schemata

  • Schema zum schweren Diebstahl, § 244 StGB

Relevante Rechtsnormen

  • § 244 StGB - Diebstahl mit Waffen; Bandendiebstahl; Wohnungseinbruchdiebstahl

Wohnung i.S.v. § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB

Wohnung ist ein umschlossener und überdachter Raum, der einem Menschen zumindest vorübergehend als Unterkunft dient, ohne dass jedoch angesichts des Gesetzeszwecks zwingend Schlafräume vorhanden sein müssten.

1Fischer, StGB, 61. Auflage München 2014, § 244 Rn. 24 ff.; RGSt 13, 312.

Quellen:

[1] Fischer, StGB, 61. Auflage München 2014, § 244 Rn. 24 ff.; RGSt 13, 312.

Weitere Definitionen

  • Wirtschaftlicher Vermögensbegriff
  • Wohnung i.S.d. § 123 StGB
  • Wohnung i.S.v. § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB
  • Zerstören durch Brandlegung
  • Zerstören einer Sache

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