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Relevante Rechtsnormen

  • § 303 StGB - Sachbeschädigung

Verändern des Erscheinungsbildes

Das Erscheinungsbild die äußere Erscheinungsform einer Sache unter Zugrundelegung des Maßstabs eines objektiven Betrachters, wobei auch die individuelle Ausgestaltung der Sache zu berücksichtigen ist. Unter Verändern ist jedes Herbeiführen eines von dem bisherigen abweichenden Zustandes zu verstehen. 

1Popp in: Leipold/Tsambikakis/Zöller, Anwaltkommentar StGB, 2. Aufl. 2015, § 303 Sachbeschädigung, Rn. 18; Fischer, StGB, 61. Auflage München 2014, § 303 Rn. 15 ff.

Quellen:

[1] Popp in: Leipold/Tsambikakis/Zöller, Anwaltkommentar StGB, 2. Aufl. 2015, § 303 Sachbeschädigung, Rn. 18; Fischer, StGB, 61. Auflage München 2014, § 303 Rn. 15 ff.

Weitere Definitionen

  • Urkunde
  • Verabredung i.S.d. § 30 II 3. Fall StGB
  • Verändern des Erscheinungsbildes
  • Veräußern i.S.d. § 288 StGB
  • Verbrechen 

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