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Relevante Rechtsnormen

  • § 187 StGB - Verleumdung
  • § 186 StGB - Üble Nachrede

Tatsachen

Eine Tatsache ist etwas Geschehenes oder Bestehendes, das zur Erscheinung gelangt und in die Wirklichkeit getreten und daher dem Beweis zugänglich ist. Hierzu zählen auch innere Tatsachen, wie Absichten, Motive, Charaktereigenschaften oder Beweggründe, soweit sie erkennbar in Beziehung zu bestimmten äußeren Ereignissen gesetzt werden können und durch diese in der äußeren Welt in Erscheinung treten.

1BGH NJW 1959, 636; BGHSt 54, 69; RGSt 56, 227; BVerfG NJW 2003, 661; Münchener Kommentar StGB/Regge/Pegel, 2. Aufl. 2012, § 186 Rn. 5

Quellen:

[1] BGH NJW 1959, 636; BGHSt 54, 69; RGSt 56, 227; BVerfG NJW 2003, 661; Münchener Kommentar StGB/Regge/Pegel, 2. Aufl. 2012, § 186 Rn. 5

Weitere Definitionen

  • Subsumtionsirrtum 
  • Tatbestandsspezifischer Gefahrzusammenhang
  • Tatsachen
  • Täuschungshandlung
  • Technische Aufzeichnung

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