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  • § 268 StGB - Fälschung technischer Aufzeichnungen

Technische Aufzeichnung

Technische Aufzeichnung ist eine Darstellung von Daten, Meß- oder Rechenwerten, Zuständen oder Geschehensabläufen, die durch ein technisches Gerät ganz oder zum Teil selbsttätig bewirkt wird, den Gegenstand der Aufzeichnung allgemein oder für Eingeweihte erkennen lässt und zum Beweis einer rechtlich erheblichen Tatsache bestimmt ist, gleichviel ob ihr die Bestimmung schon bei der Herstellung oder erst später gegeben wird. 

1Brehmeier-Metz in: Leipold/Tsambikakis/Zöller, Anwaltkommentar StGB, 2. Aufl. 2015, § 268 Fälschung technischer Aufzeichnungen, Rn. 3 ff.

Quellen:

[1] Brehmeier-Metz in: Leipold/Tsambikakis/Zöller, Anwaltkommentar StGB, 2. Aufl. 2015, § 268 Fälschung technischer Aufzeichnungen, Rn. 3 ff.

Weitere Definitionen

  • Tatsachen
  • Täuschungshandlung
  • Technische Aufzeichnung
  • Technische Einrichtung
  • Teile der Bevölkerung

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