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Relevante Rechtsnormen

  • § 242 StGB - Diebstahl
  • § 249 StGB - Raub

Zueignung

Zueignen bedeutet die Inbesitznahme der fremden Sache mit dem Willen, sie nunmehr zumindest vorübergehend als eigene zu besitzen (Aneignung) und dem Eigentümer auf Dauer den ihm zustehenden Besitz vorzuenthalten (Enteignung).  1Joecks, Studienkommentar StGB, 10. Auflage München 2012, Vor § 242 Rn. 21 ff.

Quellen:

[1] Joecks, Studienkommentar StGB, 10. Auflage München 2012, Vor § 242 Rn. 21 ff.

Weitere Definitionen

  • Zerstören durch Brandlegung
  • Zerstören einer Sache
  • Zueignung
  • Zueignungsabsicht
  • Zufallsurkunde 

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