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Relevante Rechtsnormen

  • § 246 StGB - Unterschlagung

Gemäßigte Manifestationstheorie

Die sog. gemäßigte Manifestationstheorie lässt jede beliebige Handlung genügen, die als Betätigung des Zueignungswillens verstanden werden kann. Entscheidend ist demnach, ob ein objektiver Beobachter bei Kenntnis der Täterabsicht die Handlung als Betätigung des Willens ansieht, die Sache dem Berechtigten auf Dauer zu entziehen und sich oder einem Dritten zuzueignen.1BGHSt 14, 38, 41.

Quellen:

[1] BGHSt 14, 38, 41.

Weitere Definitionen

  • Gegenwärtigkeit eines Angriff
  • Geistigkeitstheorie
  • Gemäßigte Manifestationstheorie
  • Gemeine Gefahr
  • Gemeingefährlich i.S.v. § 211 StGB

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