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Relevante Rechtsnormen

  • § 211 StGB - Mord

Relevante Schemata

  • Schema zum Mord, § 211 StGB

Gemeingefährlich i.S.v. § 211 StGB

Gemeingefährlich ist ein Mittel, wenn es eine Gefahr für eine unbestimmte Anzahl anderer Personen mit sich bringt. Dies ist jedoch nicht im Falle des Ausnutzens einer bereits vorhandenen gemeingefährlichen Situation gegeben.

1BGHSt 34, 13.

Quellen:

[1] BGHSt 34, 13.

Weitere Definitionen

  • Gemäßigte Manifestationstheorie
  • Gemeine Gefahr
  • Gemeingefährlich i.S.v. § 211 StGB
  • Gemeinschaftlich i.S.d. § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB
  • Geringwertige Sache

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