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Relevante Rechtsnormen

  • § 16 StGB - Irrtum über Tatumstände

Erlaubnisirrtum

Ein Erlaubnisirrtum liegt vor, wenn der Täter die rechtlichen Grenzen eines Rechtfertigungsgrundes zu weit zieht oder an die Existenz eines nicht anerkannten Rechtfertigungsgrundes glaubt.

1BGHSt 45, 219; Hoyer, JR 2000, 473; Rath, Jura 1998, 539.

Quellen:

[1] BGHSt 45, 219; Hoyer, JR 2000, 473; Rath, Jura 1998, 539.

Weitere Definitionen

  • Erforderlichkeit der Notwehrhandlung
  • Erfüllungsbetrug
  • Erlaubnisirrtum
  • Erlaubnistatbestandsirrtum
  • Ermöglichungsabsicht i.S.d. § 211 StGB

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