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Relevante Rechtsnormen

  • § 263 StGB - Betrug

Erfüllungsbetrug

Ein Erfüllungsbetrug liegt vor, wenn das Opfer dadurch einen Schaden erleidet, dass es eine Leistung, die nicht die vereinbarte Qualität aufweist, als Erfüllung annimmt oder mehr leistet, als es rechtlich zu leisten verpflichtet ist. 1BGHSt 16, 321; Kindhäuser/Neumann/Paeffgen, 4. Auflage Baden-Baden 2013, § 263 StGB, Rn. 327; Otto, Strafrecht BT, § 51 Rn 126. 

Quellen:

[1] BGHSt 16, 321; Kindhäuser/Neumann/Paeffgen, 4. Auflage Baden-Baden 2013, § 263 StGB, Rn. 327; Otto, Strafrecht BT, § 51 Rn 126. 

Weitere Definitionen

  • Erforderlichkeit der Notstandshandlung
  • Erforderlichkeit der Notwehrhandlung
  • Erfüllungsbetrug
  • Erlaubnisirrtum
  • Erlaubnistatbestandsirrtum

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