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Relevante Rechtsnormen

  • § 23 StGB - Strafbarkeit des Versuchs
  • § 22 StGB - Begriffsbestimmung

Untauglicher Versuch

Mit dem untauglichen Versuch bezeichnet man vom vollständigen Tatentschluss getragene Handlungen, bei denen schon im Zeitpunkt ihres Vollzugs objektiv feststeht, dass sie den Tatbestand nicht verwirklichen können; tritt diese Unmöglichkeit später ein, ist der Versuch lediglich gescheitert. 1Joecks, Studienkommentar StGB, 10. Auflage München 2012, § 23 Rn. 4 ff.

Quellen:

[1] Joecks, Studienkommentar StGB, 10. Auflage München 2012, § 23 Rn. 4 ff.

Weitere Definitionen

  • Unmittelbares Ansetzen
  • Unrechtsbewusstsein
  • Untauglicher Versuch
  • Unterdrücken eines Tatobjektes
  • Unterhalten eines Irrtums

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