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Relevante Rechtsnormen

  • § 263 StGB - Betrug

Unterhalten eines Irrtums

Unterhalten eines Irrtums ist nicht nur Verhindern oder Erschweren seiner Aufklärung, sondern auch Bestärken einer bestehenden Fehlvorstellung.

1Celle StV 94, 188.

Quellen:

[1] Celle StV 94, 188.

Weitere Definitionen

  • Untauglicher Versuch
  • Unterdrücken eines Tatobjektes
  • Unterhalten eines Irrtums
  • Unterlassungsdelikt
  • Unübersichtliche Stelle

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