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Relevante Rechtsnormen

  • § 13 StGB - Begehen durch Unterlassen

Unterlassungsdelikt

Die echten Unterlassungsdelikte sind Straftaten, die sich in dem Verstoß gegen eine Gebotsnorm und im bloßen Unterlassen einer vom Gesetz geforderten Tätigkeit erschöpfen. Unechte Unterlassungsdelikte sind Straftaten, bei denen der Unterlassende als Garant zur Erfolgsabwendung verpflichtet ist und bei denen das Unterlassen wertungsgemäß der Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes durch ein aktives Tun entspricht. 1Wessels/Beulke/Satzger, StrafR AT, 43. Auflage Heidelberg 2013, Rdn. 696 ff.

Quellen:

[1] Wessels/Beulke/Satzger, StrafR AT, 43. Auflage Heidelberg 2013, Rdn. 696 ff.

Weitere Definitionen

  • Unterdrücken eines Tatobjektes
  • Unterhalten eines Irrtums
  • Unterlassungsdelikt
  • Unübersichtliche Stelle
  • Unverdiente Missachtung oder Nichtachtung

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