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Relevante Rechtsnormen

  • § 314 BGB - Kündigung von Dauerschuldverhältnissen aus wichtigem Grund
  • § 309 BGB - Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit

Dauerschuldverhältnis

Dauerschuldverhältnisse erzeugen für den maßgeblichen Zeitraum eine dauernde Pflichtenanspannung und haben entweder ein dauerndes Verhalten oder in bestimmten Zeitabschnitten wiederkehrende einzelne Leistungen zum Inhalt, und der Umfang der Gesamtleistung hängt von der Länge der Zeit ab, während derer die Leistungen fortgesetzt werden sollen. Gesetzlich normierte Dauerschuldverhältnisse sind Miete, Pacht, Leihe, Darlehen, Dienstvertrag.1Beck'scher Onlinekommentar-BGB/Becker, 31. Edition, München 01.02.2014,  § 309 Nr. 1 Rn 13; L. Böttcher in: Erman, BGB, 14. Aufl. 2014, § 314 BGB, Rn. 3a.

Quellen:

[1] Beck'scher Onlinekommentar-BGB/Becker, 31. Edition, München 01.02.2014,  § 309 Nr. 1 Rn 13; L. Böttcher in: Erman, BGB, 14. Aufl. 2014, § 314 BGB, Rn. 3a.

Weitere Definitionen

  • Conditio sine qua non
  • Darlehensvertrag
  • Dauerschuldverhältnis
  • Dauervollstreckung
  • Deliktischer Besitzer

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