• Gesetze
  • Studium
    • Definitionen
    • Schemata
  • Suche

Relevante Rechtsnormen

  • § 2209 BGB - Dauervollstreckung

Dauervollstreckung

 Bei der Dauervollstreckung hat der Testamentsvollstrecker zusätzlich die Aufgabe, den Nachlass zu verwalten. Die Dauervollstreckung ist auf den Erhalt und die Nutzbarmachung des verwalteten Vermögens sowie auf die Erzielung von Erträgen gerichtet. Die Dauervollstreckung stellt praktisch eine Art fürsorglicher Bevormundung des Erben dar.1BGH NJW-RR 1991, 835, 836; Staudinger/Reimann (2016) BGB § 2209, Rn. 6.

Quellen:

[1] BGH NJW-RR 1991, 835, 836; Staudinger/Reimann (2016) BGB § 2209, Rn. 6.

Weitere Definitionen

  • Darlehensvertrag
  • Dauerschuldverhältnis
  • Dauervollstreckung
  • Deliktischer Besitzer
  • Dezentralisierter Entlastungsbeweis

© 2025

Impressum Datenschutz
  • Facebook
  • Blog
  • Twitter
Schreibt uns: info@elchwinkel.de