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Relevante Rechtsnormen

  • § 241 BGB - Pflichten aus dem Schuldverhältnis

Vertrag

Ein Vertrag ist ein grundsätzlich zweiseitiges Rechtsgeschäft, bei dem durch zwei übereinstimmende, in Bezug aufeinander abgegebene Willenserklärung, dem Antrag (Angebot) und der Annahme, ein rechtlicher Erfolg erzielt werden soll.

1Staudinger/Dirk Olzen (2015) BGB § 241, Rn. 69.

Quellen:

[1] Staudinger/Dirk Olzen (2015) BGB § 241, Rn. 69.

Weitere Definitionen

  • Verrichtungsgehilfe
  • Versendungskauf
  • Vertrag
  • Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte
  • Vertrag zugunsten Dritter

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