• Gesetze
  • Studium
    • Definitionen
    • Schemata
  • Suche

Versendungskauf

Versendungskauf i.S.v. § 447 BGB liegt vor, wenn der Verkäufer auf Verlangen des Käufers die verkaufte Sache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort versendet, dabei geht die Preisgefahr nach § 447 Abs 1 bereits mit Aushändigung der Kaufsache an die Transportperson auf den Käufer über. 1Staudinger/Roland Michael Beckmann (2014) N. Kauf, Rn. 186.

Quellen:

[1] Staudinger/Roland Michael Beckmann (2014) N. Kauf, Rn. 186.

Weitere Definitionen

  • Verpflichtungsgeschäft
  • Verrichtungsgehilfe
  • Versendungskauf
  • Vertrag
  • Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte

© 2025

Impressum Datenschutz
  • Facebook
  • Blog
  • Twitter
Schreibt uns: info@elchwinkel.de