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Gegen den Willen des Berechtigten 

Gegen den Willen des Berechtigten zu handeln setzt den erkennbaren oder mutmaßlich entgegenstehenden Willen voraus.

1Ludwig/Lange, JuS 2000, 446, 449.

Quellen:

[1] Ludwig/Lange, JuS 2000, 446, 449.

Weitere Definitionen

  • Gefährdungsformel
  • Gefährliches Werkzeug i.S.d. § 224 StGB
  • Gegen den Willen des Berechtigten 
  • Gegenstand i.S.v. § 261 StGB
  • Gegenstände, welche zum öffentlichen Nutzen dienen i.S.d. § 304 StGB

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