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Relevante Rechtsnormen

  • § 304 StGB - Gemeinschädliche Sachbeschädigung

Gegenstände, welche zum öffentlichen Nutzen dienen i.S.d. § 304 StGB

Ein Gegenstand, der dem öffentlichen Nutzen dient, ist eine Sache, die nach ihrer gegenwärtigen Zweckbestimmung der Allgemeinheit zugute kommt, ihr also eine Gemeinwohlfunktion beigelegt worden ist.1BGHSt 31, 185; BGH NStZ 2006, 345; Rengier, StrafR BT I, 16. Auflage München 2014, § 25 Rdn. 3; Lackner/Kühl, 28. Auflage München 2014, § 304 Rdn. 3.

Quellen:

[1] BGHSt 31, 185; BGH NStZ 2006, 345; Rengier, StrafR BT I, 16. Auflage München 2014, § 25 Rdn. 3; Lackner/Kühl, 28. Auflage München 2014, § 304 Rdn. 3.

Weitere Definitionen

  • Gegen den Willen des Berechtigten 
  • Gegenstand i.S.v. § 261 StGB
  • Gegenstände, welche zum öffentlichen Nutzen dienen i.S.d. § 304 StGB
  • Gegenwärtigkeit der Gefahr
  • Gegenwärtigkeit eines Angriff

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