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Relevante Rechtsnormen

  • § 113 StGB - Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte

Widerstand leisten

Unter Widerstand ist eine aktive Tätigkeit gegenüber dem Vollstreckungsbeamten, mit der die Durchführung einer Vollstreckungsmaßnahme verhindert oder erschwert werden soll, zu verstehen.  1Schönke/Schröder-StGB, 29. Auflage München 2014, § 113 Rdn. 40.

Quellen:

[1] Schönke/Schröder-StGB, 29. Auflage München 2014, § 113 Rdn. 40.

Weitere Definitionen

  • Werkzeug
  • Werturteil
  • Widerstand leisten
  • Wille zur Gefahrenabwehr, § 34 StGB
  • Wirtschaftlicher Vermögensbegriff

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